Die Betriebskostenabrechnung meines Vermieters hat ergeben, dass ich 50 Euro für das vergangene Jahr nachzahlen soll. Dagegen bin ich der Auffassung, dass mir wegen meiner hohen Vorschüsse noch 900 Euro zurückgezahlt werden müssen. Kann ich mit meinem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren, damit ich im ungünstigsten Fall nicht noch draufzahlen muss?

Ab dem 1. Oktober dieses Jahres bestehen neue Möglichkeiten, mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt anstelle der gesetzlichen Vergütung ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Dann tritt nämlich das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt in Kraft. Nach der Reform ist es etwa möglich, bei Geldforderungen bis zu 2000 Euro ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Bei außergerichtlichem Forderungseinzug oder im gerichtlichen Mahnverfahren kann auch bei höheren Beträgen ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

Sie könnten mit dem Anwalt beispielsweise vereinbaren, dass er als Honorar einen bestimmten Prozentsatz des tatsächlich erstrittenen Rückzahlungsbetrages erhält und, wenn die anwaltliche Tätigkeit erfolglos sein sollte, Sie im Gegenzug kein Honorar zahlen. Verzichtet der Rechtsanwalt für den Misserfolgsfall ganz oder teilweise auf seine gesetzliche Vergütung, schreibt das neue Gesetz vor, dass das Erfolgshonorar über der gesetzlichen Vergütung liegen muss.

Das Erfolgshonorar bringt manche Vorteile. Sie zahlen etwa nur einen Teil des Betrages, den Sie tatsächlich auch erhalten und wenn Sie nichts erhalten, zahlen Sie Ihrem Anwalt auch kein Honorar. Andererseits gibt es Nachteile, Sie können das Ihnen zustehende Geld nicht vollständig behalten, sondern müssen immer einen Teil davon „abgeben“. Und selbst, wenn Sie vor Gericht vollständig gewinnen, erstattet Ihnen die Gegenseite nicht das gesamte Erfolgshonorar.

Daran können Sie erkennen, dass ein Erfolgshonorar nicht immer die bessere Variante sein muss. Sprechen Sie die Fragen der Vergütung gegenüber Ihrem Anwalt offen an, notwendig ist eine für beide Seiten auch wirtschaftlich sinnvolle Vereinbarung. Foto: Hoffotografen